Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Änderung zum 01.06.2010
Regionale Gültigkeit
Bund
Zielgruppe
Antragsberechtigt sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.
Beschreibung
Das EEG regelt:
- den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität
- die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber
- den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms
Für in Betrieb genommene Anlagen werden festgelegte Vergütungssätze in der Regel für 20 Jahre gewährt. Die Höhe der Vergütung für den Strom hängt von der Energiequelle und der Größe der Anlage ab. Die Höhe der Vergütung hängt außerdem vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ab, das heißt je später eine Anlage in Betrieb genommen wird, desto geringer ist die Vergütung (jährliche Degression). Die Vergütungssätze für Anlagen, die 2010 in Betrieb genommen werden, gestalten sich wie folgt:
1. Photovoltaik
Für Strom aus förderfähigen Freiflächenanlagen beträgt die Vergütung 28,43 Cent/kWh. Die jährliche Degression beträgt ab 2011 9 %.
Für Strom aus förderfähigen Anlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung:
- bis 30 kW 39,14 Cent/kWh
- bis 100 kW 37,23 Cent/kWh
- bis 1 MW 35,23 Cent/kWh
- ab 1 MW 29,37 Cent/kWh
Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen bis einschließlich 30 kWp auf 22,76 Cent/kWh, soweit der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
Bei Anlagen, die 2010 neu errichtet werden, müssen Standort und Leistung an die Bundesnetzagentur gemeldet werden, ansonsten entfällt die Verpflichtung des Netzbetreibers den Strom zu vergüten.
Die jährliche Degression beträgt für Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 100 kW ab 2011 9 %. Ab einer Leistung von 100 kW beträgt die jährliche Degression ab 2011 9 %.
Geplante Änderungen
Die Bundesregierung plant, die Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaikanlagen an die geänderten Marktbedingungen anzupassen.
- Flexible Marktanpasung
Die Förderung wird für alle Solaranlagen flexibel an die Marktentwicklung angepasst. Zielmarke für den jährlichen Ausbau sind jetzt 3.000 MW pro Jahr.
Liegt der jährliche Zubau an Photovoltaikanlagen innerhalb eines Bereiches von 2.500 - 3.000 MW, ändert sich nichts im Vergleich zu den bisherigen Regelungen im EEG.
Erst wenn der jährliche Zubau an Photovoltaikanlagen mehr als 3.500 MW beträgt, wird die Vergütung verändert. Die Degression erhöht sich dann, in 1.000 MW-Schritten, um jeweils weitere 2,5 %.
Beträgt der jährliche Zubau an Photovoltaikanlagen weniger als 2.500 MW, wird die Degression in 500 MW-Schritten um jeweils 2,5 % gesenkt.
- Einmalige Absenkung der Vergütungssätze
Die Vergütungssätze werden um 15 % einmalig und zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen abgesenkt; bei Dachanlagen ab dem 1. April 2010, bei Freiflächenanlagen ab dem 1. Juli 2010.
- Freiflächen/Ackerflächen
Die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen werden um 25 % abgesenkt, d. h. zusätzlich zu der einmaligen Absenkung in Höhe von 15 % wird die Vergütung um weitere 10 % gesenkt. Dies geschieht, um das hohe Ausbautempo auf Ackerflächen zu reduzieren. Hierdurch soll der Ausbau auf vorbelastete Freiflächen verlagert werden.
Die Frist, Photovoltaikanlagen auf Freiflächen laut EEG nur bis Ende 2014 zu bauen, wird aufgehoben.
- Eigenverbrauch von Solarstrom soll gestärkt werden
Die einmalige Absenkung der Vergütungssätze wird auf den Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaikanlagen nicht angewendet. Der Eigenverbrauch wird attraktiver gemacht. Die Vergütung für eigengenutzten Solarstrom wird gegenüber der Einspeisevergütung um 10 Cent pro KWh erhöht.
Für weitere infos: BM für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
BA für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle